Öffentliche Urkunden-

Öffentliche Urkunden

Die Aufnahme von öffentlichen Urkunden ist die Kernaufgabe des Notars. Ein Dokument gilt dann als öffentliche Urkunde, wenn diese nach dem in der Notariatsordnung geregelten Beurkundungsverfahren und unter Beachtung sämtlicher wesentlicher Förmlichkeiten durch den Notar aufgenommen wurde.

Öffentliche notarielle Urkunden können sein:
  • Notariatsakte
  • Beurkundungen von rechtserheblichen Tatsachen
  • Notarielle Protokolle

Öffentliche Urkunden gelten als ein sicheres Beweismittel für die „Echtheit" und „Richtigkeit" eines Dokuments. Sie begründen die Vermutung, dass die Urkunde von der als Aussteller bezeichneten Person stammt - das ist die "Echtheit". Sie begründen die Vermutung über den Inhalt der Urkunde - das ist die „Richtigkeit". Wenn der Notar eine öffentliche Urkunde aufnimmt, gelten strenge Prüfungs- und Belehrungspflichten.

Das Verfahren zur Aufnahme von Notariatsakten verpflichtet den Notar darüber hinaus zur Klärung des Sachverhalts, zur Erforschung des „wahren Willens" der Vertragsparteien und er muss die ermittelten Ergebnisse in rechtlich wirksamer Form schriftlich niederlegen. Der Notar hat die Parteien über den rechtlichen Sinn und die rechtlichen Folgen des Geschäfts zu belehren. In der Praxis umfasst eine solche Belehrung auch oft die wirtschaftlichen Konsequenzen des Rechtsgeschäfts.

Aus gutem Grund ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Notar bei einer Reihe von Geschäften hinzugezogen werden muss:
  • im zivilrechtlichen Bereich
  • im gesellschaftsrechtlichen Bereich
  • Vollstreckbarkeit

Notariatsakte können so augestaltet werden, dass sie als Exekutionstitel Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein können: als vollstreckbarer Notariatsakt. Der vollstreckbare Notariatsakt hat alle Vorzüge eines Gerichsurteils, ohne Ergebnis eines Rechtsstreits zu sein. Er ist ein kostengünstiges Mittel, einen Exekutionstitel zu schaffen.

NACH OBEN